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domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init
action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /var/www/vhosts/maiwald-test.dev5.yoyaba.tech/httpdocs/wp-includes/functions.php on line 6114Künstliche Intelligenz & Digitalisierung
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Das Recht der Arbeitnehmererfindung spielt im Patentrecht eine bedeutende Rolle. Denn mehr als 90 Prozent aller Erfindungen, die zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet werden, stammen von Arbeitnehmenden. Zu den so genannten Diensterfindungen zählen all diejenigen Innovationen, die aus der Erfahrung oder der Tätigkeit des Arbeitnehmenden im Betrieb entstehen.
Nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ist grundsätzlich jede:r angestellte Erfinder:in verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich seinem Arbeitgebenden zu melden. Der Arbeitgebende kann die Diensterfindung entweder in Anspruch nehmen oder freigeben. Erklärt er die Freigabe nicht innerhalb von vier Monaten nach Erfindungsmeldung, so gilt die Erfindung als vom Arbeitgebenden in Anspruch genommen. Dem Arbeitnehmererfinder steht in diesem Fall eine entsprechende Erfindervergütung zu.
Unternehmen, die ihre Angestellten dazu motivieren wollen, erfinderisch tätig zu werden, können dies mit Hilfe eines Systems betrieblicher Anreize tun. Wir entwickeln für unsere Mandantschaft rechtssichere Meldesysteme und verfahrensvereinfachende betriebliche Vergütungssysteme (z.B.Incentive, Rechteabkauf, Pauschalvergütung). Zudem unterstützen wir unsere Mandantschaft bei der Ermittlung konkreter Erfindervergütungen, vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmererfindern und Arbeitgebenden und führen im Ernstfall Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sowie streitige Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durch.