Maiwald hält zusammen mit anderen führenden Patentanwaltskanzleien die Videokonferenz ohne Zustimmung der Parteien für unzulässig und hat einen amicus curiae Brief im Zusammenhang mit dem Verfahren G 1/21 vor der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts eingereicht.
Seit einiger Zeit, spätestens aber seit Anbeginn der weltweiten Corona-Pandemie beschäftigt die Frage nach der Zulässigkeit von mündlichen Verhandlungen via Video-Konferenz den deutschen Rechtsmarkt. Dabei gehören zu einer mündlichen Verhandlung zwei essentielle Elemente, die Verwendung der gesprochenen Sprache sowie die Unmittelbarkeit der Kommunikation. Das EPA hat nun mit einer Änderung der Verfahrensordnung zugunsten der Video-Konferenz einen sehr weitreichenden Vorstoß gewagt, der es den Parteien aus der Hand nimmt, über die Form der mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Zur gutachterlichen Beurteilung dieser Thematik konnte Professor Siegfried Broß, ehemals Richter am Bundesgerichtshof und am Bundesverfassungsgericht, gewonnen werden.
„Die mündliche Verhandlung ist ein essenzielles durch Artikel 116 EPÜ und Artikel 6 EMRK geschütztes Verfahrensrecht und kann ohne Zustimmung der Parteien nicht abgewandelt werden, gegen eine Video-Konferenz mit Zustimmung der Parteien dagegen ist nichts einzuwenden“, so Dr. Eva Ehlich, Partnerin und Patentanwältin bei Maiwald.
Die Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer ist als Videokonferenz auf den 28. Mai 2021 terminiert. Sollte sich die Kammer unserer Argumentation anschließen, dürften Videokonferenzen ausschließlich mit der Zustimmung aller Parteien stattfinden.
Den vollständigen Amicus Curiae Brief finden Sie hier.
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