Am gestrigen Donnerstag, den 26. November 2020, hat der Deutsche Bundestag in seiner 195. Sitzung dem Entwurf des Gesetzes zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG) zugestimmt.
Diese nach einem ersten – gescheiterten – Versuch in 2017 nunmehr wiederholte Abstimmung wurde erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2020 entschied, dass bei jener ersten Abstimmung nicht die für solche Gesetzesgebungsverfahren erforderliche Zweidrittelmehrheit eingehalten wurde (es waren damals nur etwa 35 von 630 gewählten Abgeordneten anwesend). Die erste Abstimmung wurde daher für nichtig erklärt (s. unser Blogbeitrag vom 20. März 2020).
Mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht liegen nun die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens vom 13. Februar 2013 über ein Einheitliches Patengericht (EPGÜ) vor. Dieses ist wesentlicher Teil eines Gesamtpakets, mit dem nach jahrzehntelanger Diskussion ein europäisches Einheitspatent mit einheitlicher Wirkung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen werden soll.
Umstritten sind allerdings noch die Auswirkungen des Brexit auf das EPGÜ, da das Vereinigte Königreich nicht nur die EU verlassen hat, sondern damit auch aus dem geplanten Einheitspatent ausgestiegen ist, jedoch z.B. Art. 7 EPGÜ noch immer London als Sitz der geplanten Zentralkammerabteilung vorsieht. Nach der vom Bundesjustizministerium vertretenen Auffassung ist das Übereinkommen allerdings nicht so zu verstehen, dass die Parteien einen Teil des neuen Gerichts im Nichtvertragsgebiet etablieren wollen und der Verweis auf London somit obsolet sei. Danach würden die anderen geplanten Standorte Paris und München mittelfristig die Aufgaben des geplanten Londoner Sitzes übernehmen, bis ein neuer Sitz bestimmt und geschaffen sein wird.
Zunächst wird sich der Bundesrat am 18. Dezember 2020 abschließend noch einmal mit dem Gesetzentwurf befassen. Die Ratifizierung des Übereinkommens seitens Deutschlands ist noch für dieses Jahr geplant.