Angesichts der bevorstehenden Einführung des EU-Einheitspatents hat das Europäische Patentamt (EPA) nun erklärt, dass es Anträge auf verzögerte Erteilung und frühe Anträge auf einheitliche Wirkung zulassen wird, und hat die für solche Anträge geltenden Regeln erläutert.
Mit der Veröffentlichung von zwei Mitteilungen und einem Beschluss des Präsidenten am 19. Januar 2022 hat das EPA unmittelbar auf den Beginn der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) reagiert, welche durch die Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde am 18. Januar 2022 gestartet wurde.
Sobald Deutschland seine Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegt haben wird (was geplant ist, sobald das Einheitliche Patentgericht (EPG/UPC) arbeitsfähig sein wird, d.h. zwischen drei und vier Monate vor dem Inkrafttreten des EPGÜ), wird es möglich sein, eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents zu beantragen, so dass der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt erst am oder unmittelbar nach dem Datum des Inkrafttretens des EPGÜ veröffentlicht wird. Ein solcher Antrag auf Verschiebung kann nur für europäische Patentanmeldungen gestellt werden, für die dem Anmelder die für die Erteilung vorgesehene Fassung durch eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ bereits mitgeteilt wurde, für die diese Fassung aber noch nicht durch den Anmelder gebilligt wurde.
Darüber hinaus gestattet das EPA ab dem Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland für das EPGÜ auch die Einreichung von sogenannten „frühen“ Anträgen auf einheitliche Wirkung. Solche frühen Anträge auf einheitliche Wirkung können nur für europäische Patentanmeldungen gestellt werden, zu denen bereits eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ versandt wurde.
Sollten Sie Unterstützung bei Ihrer Vorbereitung auf die Ära des EU-Einheitspatents benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Links: