Nach Patentgesetzen einiger Länder muss eine Patentanmeldung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, entweder gemessen ab dem Anmeldetag/Prioritätstag oder dem Datum der Ausstellung des ersten Prüfungsbescheids, erteilungsfähig sein.
Die wichtigsten Länder, in denen sich der Antragsteller dieser Erteilungsfristen bewusst sein muss, sind Australien (AU), Neuseeland (NZ), Indien (IN) und Südafrika (ZA).
Australien und Neuseeland
Erteilungsfrist: 12 Monate nach dem Erlass des ersten Prüfungsbescheids. Wenn der Prüfer die Anmeldung bis zu diesem Zeitpunkt nicht in einem erteilungsfähigen Zustand sieht, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Folglich lässt die schnellstmögliche Erwiderung von Prüfungsbescheiden mehr Zeit für einen Dialog zwischen dem Anmelder und dem Prüfer offen.
Eine Zurückweisung aufgrund einer abgelaufenen Erteilungsfrist kann sowohl in AU als auch in NZ durch die Einreichung einer Teilanmeldung neutralisiert werden, die dann eine neue Erteilungsfrist erhält; Teilanmeldungen in NZ können jedoch nicht mehr als 5 Jahre nach dem Anmeldetag der Stammanmeldung eingereicht werden.
Südafrika
Erteilungsfrist: 12 Monate nach der Nationalisierung einer PCT-Anmeldung oder 18 Monate nach der Einreichung einer Erstanmeldung.
Da ZA-Patentanmeldungen keiner Sachprüfung unterzogen werden, bezieht sich diese Frist insbesondere auf formelle Erfordernisse.
Indien
Erteilungsfrist: 6 Monate (auf Antrag um 3 Monate verlängerbar) nach dem Erlass des ersten Prüfungsbescheids. Anders als in AU und NZ wird die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist nicht direkt abgelehnt, sondern es erfolgt eine mündliche Anhörung.