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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Bundestag hat in der Lesung am 10. September 2020 den Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer in geänderter Fassung (19/22238) angenommen.

Vornehmliches Ziel der beschlossenen gesetzgeberischen Maßnahmen ist ein verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen.

Hierzu sieht der Gesetzentwurf u.a. höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen und mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor.

Darüber hinaus wird zur Stärkung des Wettbewerbs bei formgebundenen Ersatzteilen komplexer Erzeugnisses, wie zum Beispiel Automobilen eine Reparaturklausel eingeführt, die das Designrecht bei sichtbaren Ersatzteilen für Reparaturzwecke einschränkt.

Dies führt zu Änderungen an folgenden Gesetzen:

Änderungen in UWG, UKlaG und GKG

Erhebliche Kritik hat im Vorfeld die geplante Einschränkung des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ erfahren. Dies soll jedoch nach der Begründung des Gesetzentwurfes kleine und mittlere Unternehmen davor schützen, dass einstweilige Verfügungen gezielt bei von deren Sitz/Wohnsitz bei weit entfernten Gerichten beantragt werden, um die Rechtsverteidigung hierdurch zu erschweren.

Auch sieht der Entwurf u.a. vor, die Klagebefugnis von Wettbewerbern aber auch von Wirtschaftsverbänden zu erhöhen (vgl. § 8 Abs. 3 UWG-E). Darüber hinaus wird die Möglichkeit zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vereinfacht (vgl. § 13 Abs. 5 UWG-E).

Wirtschaftsverbände müssen sich künftig im Rahmen eines zusätzlichen Verwaltungsverfahrens vor dem Bundesministerium der Justiz eintragen lassen, um zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG und UklaG berechtigt zu sein. Dies entlastet die Gerichte von der Prüfung der Klagebefugnis der Wirtschaftsverbände. Die neue Regelung in § 8 Abs. 3 UWG-E tritt nach neun Monaten nach Verkündung in Kraft, um den Wirtschaftsverbänden die Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen.

Änderungen im DesignG

Der Gesetzentwurf  führt  außerdem  eine  Reparaturklausel  in  das  deutsche  Designrecht ein (vgl. §40a DesignG-E), wonach formgebundene Ersatzteile nicht designrechtlich geschützt werden. Dadurch wird eine Öffnung des Sekundärmarkts für Ersatzteile herbeigeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten zur neuen Reparaturklausel verweise ich auf den Beitrag meiner Kollegin Susanna Heurung.

Änderungen im UrhG

Im UrhG sind lediglich geringfügige Anpassungen vorgesehen. U.a. muss künftig bei Übersendung einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung angeben werden, ob diese Erklärung erheblich über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinausgeht.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Dr. Christian Meyer

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Vertreter vor dem UPC