Am 6. Oktober 2022 gab das Vorbereitungsteam für das Einheitliche Patentgericht einen aktualisierten und detaillierten Zeitplan bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) bekannt. Damit verdichten sich die Hinweise, dass demnächst mit der Funktionsfähigkeit des EPG zu rechnen ist (wir berichteten bereits am 15. Juli 2022 auf diesem Blog).
Der Zeitplan (siehe nachfolgende Grafik) beinhaltet und konkretisiert die wichtigsten Aktivitäten und Meilensteine der letzten Monate der am 19. Januar 2022 begonnenen, so genannten Provisional Application Phase (PAP):
Dieser Grafik sind die folgenden Eckdaten zu entnehmen:
- Deutschland wird voraussichtlich in der Woche vor Weihnachten seine Ratifikationsurkunde hinterlegen und damit das Startsignal für das Inkrafttreten des EPGÜ setzen.
- Die Sunrise Period als dreimonatige Übergangsphase soll am 1. Januar 2023 beginnen. Ab diesem Zeitpunkt können sich Vertreter im CMS des EPG registrieren lassen und sind Anträge auf ein Opt-out von der Zuständigkeit des EPG möglich. Zudem greifen die vom Europäischen Patentamt beschlossenen Übergangsmaßnahmen für eine zeitnahe Inanspruchnahme des Einheitspatents („früher Antrag auf einheitliche Wirkung“ und „Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents“).
- Am 1. April 2023 soll das EPGÜ in Kraft treten und damit das EPG seine Tätigkeit aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt können Klagen und Verfahren, für die das EPG zuständig ist, vor dem neuen Gericht anhängig gemacht werden.
Dieser so genannte „Fahrplan“ soll zwar lediglich den aktuellen Projektstand widerspiegeln und kann sich dementsprechend noch ändern. Jedoch wird ihm eine gewisse Verbindlichkeit nicht abzusprechen sein, da ausdrücklich mitgeteilt wird, dass jegliche Änderungen wichtiger Ergebnisse und Meilensteine bekannt gegeben werden.
Für alle Patentinhaber wird es somit höchste Zeit, sich in den voraussichtlich verbleibenden knapp drei Monaten mit den Neuerungen des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts vertraut zu machen. Zusätzlich sollten sie ihre Patentportfolios mit Blick auf die Fragen „Einheitspatent: ja oder nein?“ sowie „Opt-out: ja oder nein?“ sichten und ihre bestehenden patentbezogenen Verträge auf entsprechenden Anpassungsbedarf überprüfen.