Am 19. Januar 2022 trat das Protokoll über die vorläufige Anwendung des EPGÜ in Kraft und das Einheitliche Patengericht (EPG) als internationale Organisation wurde geschaffen. Zugleich wurde damit die letzte Phase des Aufbaus des Einheitlichen Patentgerichts, die so genannte Provisional Application Period (PAP), eingeleitet. Während dieser „Pilotphase“, die mindestens 8, vermutlich eher 11 Monate dauern wird, sind einige Bestimmungen des EPGÜ bereits vorläufig anwendbar und werden die letzten Vorbereitungsarbeiten zur Errichtung und Herstellung der Funktionsfähigkeit des neuen Gerichts durchgeführt.
Eine wesentliche Rolle spielt dabei der bereits am 22. Februar 2022 gebildete Verwaltungsausschuss des EPG. Unter anderem wählt er die zu ernennenden Richter aus und verabschiedet die zukünftige Verfahrensordnung des Gerichts.
Gemäß Bekanntmachung des EPG vom 14. Juli 2022 fand am 8. Juli 2022 die 2. Sitzung dieses Verwaltungsausschusses statt, in deren Ergebnis weitere wichtige Beschlüsse und Schritte stehen, die sich wie folgt kurz zusammenfassen lassen:
- Bestätigung der einzurichtenden Lokal- und Regionalkammern des Gerichts erster Instanz:
- Österreich (Wien)
- Belgien (Brüssel)
- Dänemark (Kopenhagen)
- Finnland (Helsinki)
- Frankreich (Paris)
- Deutschland (Düsseldorf, Hamburg,
Mannheim, München) - Italien (Mailand)
- die Niederlande (Den Haag)
- Slowenien (Ljubljana)
- Portugal (Lissabon)
- nordisch-baltischer Raum (Stockholm)
- Das Zentrum für Patentmediation und -schiedsgerichtsbarkeit des EPG wird mit Sitz in Ljubljana und Lissabon eingerichtet.
- Die Verfahrensordnung und Gebührenordnung des Gerichts treten am 1. September 2022 in Kraft (eine konsolidierte Fassung wird demnächst veröffentlicht).
- Die Liste der Kandidaten für die Ernennung zum Richter des EPG liegt vor und wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause angenommen.
Die für alle Interessierten wohl wichtigste Nachricht ist jedoch, dass der Verwaltungsausschluss davon ausgeht, dass das Einheitliche Patentgericht seine Tätigkeit wahrscheinlich Anfang 2023 aufnehmen wird.
Dies lässt – mit der gebotenen Vorsicht – vermuten, dass die ca. 3-monatige Übergangsphase („sunrise period“) noch vor Ende 2022 beginnen wird. Für alle Patentinhaber wird es daher Zeit, sofern nicht schon geschehen, die nächsten Monate für die Sichtung ihrer Patentportfolios und die Entscheidungsfindung zur Frage „opt-out: ja oder nein?“ zu nutzen (vgl. unser Blogbeitrag vom 11. Februar 2022).