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G 1/21: EPA bestätigt Vereinbarkeit von Videokonferenzen mit EPC

Die Große Beschwerdekammer des EPA hat heute ihren ersten Beschluss in der viel diskutierten Rechtssache G 1/21 über Videokonferenzen gefasst. Die entsprechende Pressemitteilung auf der EPA-Website besagt, dass verpflichtende Videokonferenzen in Beschwerdeverfahren nach dem Europäischen Patentübereinkommen „in einem allgemeinen Notfall“ zulässig sind. Die Parteien warten jedoch noch auf die endgültige Entscheidung und die vollständige Begründung des EBA.

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Seit Anfang 2020 führt das EPA Anhörungen zumindest teilweise per Videokonferenz durch. […] Einige Beteiligte unterstützen dieses Vorgehen nicht und sind der Meinung, dass eine rein virtuelle Anhörung Nachteile bringt.

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In der heutigen Verfügung des EPA heißt es: „Während eines allgemeinen Notstands, der die Beteiligten beeinträchtigt, persönlich an einer mündlichen Verhandlung in den Räumlichkeiten des EPA teilzunehmen, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor den Beschwerdekammern in Form einer Videokonferenz mit dem EPC vereinbar, auch wenn nicht alle Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form einer Videokonferenz gegeben haben.“

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Die vollständige Entscheidung und weitere Klarstellungen werden bis Ende 2021 erwartet.

Dieser Text entstammt einer Pressemitteilung von JUVE. Die Volltextversion des Artikels finden Sie hier: https://www.juve-patent.com/news-and-stories/cases/g-1-21-epo-confirms-video-conferencing-compatible-with-epc/