Einstweilige Verfügungen werden bei Pharmapatenten durchaus häufig erlassen. Stellen sie sich als ungerechtfertigt heraus, können Generikaunternehmen als Antragsgegner verschuldensunabhängig Schadensersatz nach §945 ZPO verlangen. Eine Geltendmachung erfolgt jedoch nur selten, und selbst dann haben Originatoren nur wenig zu befürchten, denn ihre Gewinne übersteigen regelmäßig deutlich die Verluste der Generikaunternehmen. Der verspätete Markteintritt von Generikaunternehmen schädigt allerdings nicht nur sie selbst, sondern führt zu einer ungerechtfertigten Beibehaltung der hohen Preise für patentgeschützte Arzneimittel. Die daraus resultierenden höheren Kosten belasten das ohnehin strapazierte Gesundheitssystem und dementsprechend auch die Krankenversicherungen. Die höheren Kosten werden von §945 ZPO nicht berücksichtigt, so dass sich die Frage nach weiteren Anspruchsgrundlagen stellt. Mehr dazu erläutert Dr. Marco Stief zusammen mit Dr. Anja Geller in der aktuellen Ausgabe der GRUR 13/2023.