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Das einheitliche Patentgericht und das Einheitspatent

2022 werden ein neues Gerichtssystem und ein neues Patent entstehen.

Das neue einheitliche Patentgericht wird Verletzung oder Nichtigkeit für alle teilnehmen EU Mitgliedsstaaten gemeinsam behandeln. Damit tritt das einheitliche Patentgericht neben die bereits vorhandenen nationalen Gerichte, die Verletzung und Nichtigkeit nur für das jeweilige Land behandeln.

Das Einheitspatent ist ein EP Patent mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden EU Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass Verletzung und Nichtigkeit eines Einheitspatents für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten gemeinsam am einheitlichen Patentgericht behandelt werden wird.

Das Einreichen und das Erteilungsverfahren einer konventionellen EP Patentanmeldung bleibt wie es ist. Um ein Einheitspatent zu erhalten, muss ein Antrag auf einheitliche Wirkung innerhalb eines Monats nach der Erwähnung der Erteilung des EP Patents gestellt werden. Dies ergibt dann einen kombinierten Schutz aus einem Einheitspatent in den verfügbaren Ländern und den konventionellen nationalen Teilen des EP Patents in den anderen Ländern.

Das Einheitspatent

Dies bedeutet für die unten blau markierten Länder, dass nur ein EP Patent verfügbar ist, während für die grün markierten teilnehmenden EU Mitgliedsstaaten eine Auswahlmöglichkeit zwischen einem Einheitspatent und einem EP Patent besteht.

Der Anmelder muss sich entscheiden, ob eine EP Anmeldung automatisch als ein EP Patent erteilt wird oder ob ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt wird, um dann ein Einheitspatent in den verfügbaren Ländern (grün) und ein EP Patent in den anderen Ländern (blau) zu erhalten.

Die Entscheidung zwischen einem Einheitspatent und einem EP Patent

Diese Entscheidung kann unter anderem auf Grundlage der unterschiedlichen Wirkungen der Patente getroffen werden:

Für das Einheitspatent wird Verletzung oder Nichtigkeit für alle Länder gemeinsam durch das einheitliche Patentgericht entschieden. Eine positive Verletzungsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern kann ein großer Vorteil für den Anmelder sein, während eine Nichtigkeitsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern ein großer Verlust für den Anmelder sein kann, da er sein Patent in allen Ländern auf einmal verliert. Der Anmelder könnte daher nur für sehr starke Patente ein Einheitspatent auswählen.

Die Entscheidung zwischen einem EP Patent und einem Einheitspatent kann auch auf Grundlage der verschiedenen Jahresgebühren getroffen werden.

Wie erhält man ein Einheitspatent?

Wenn sich der Anmelder für ein EP Patent entscheidet, muss nichts getan werden. Wenn sich der Anmelder für ein Einheitspatent entscheidet, muss ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden. Bitte teilen Sie uns für alle ihre anhängigen EP Patentanmeldungen mit, ob Sie ein Einheitspatent wünschen. 

In den Fällen, in denen sich der Anmelder für ein Einheitspatent entscheidet, die Erteilung des Patents aber geschehen könnte, bevor das Einheitspatent verfügbar ist, kann eine Verzögerung der Erteilung des Patents verzögert werden und/oder ein frühzeitiger Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden.

Das einheitliche Patentgericht

Das einheitliche Patentgericht bearbeitet Verletzung oder Nichtigkeit für alle teilnehmenden EU Staaten zusammen. Das einheitliche Patentgericht tritt neben die bereits vorhandenen nationalen Gerichte, die Verletzung und Nichtigkeit nur für das jeweilige Land behandeln.

Der Anmelder muss sich entscheiden, ob das einheitliche Patentgericht automatisch für alle seine bereits erteilten EP Patente und alle seine anhängigen EP Patentanmeldungen zuständig sein soll oder ob ein Opt-Out Antrag gestellte werden soll, so dass die nationalen Gerichte für jedes Land einzeln für die Verletzung und Nichtigkeit zuständig bleiben.

Die Entscheidung zwischen einheitlichem Patentgericht oder dem Opt-Out Antrag

Diese Entscheidung kann wiederum auf Grundlage der verschiedenen Wirkungen getroffen werden:

Wenn das einheitliche Patentgericht zuständig ist, wird Verletzung oder Nichtigkeit für alle Länder gemeinsam entschieden. Eine solche Verletzungsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern kann ein großer Vorteil für den Anmelder sein, während eine Nichtigkeitsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern ein großer Verlust für den Anmelder sein kann.

Wenn ein Opt-Out beantragt wird, bleiben die nationalen Gerichte separat für jedes Land zuständig. Das bedeutet, dass eine Verletzungsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so weitreichend ist während eine Nichtigkeitsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so gefährlich ist. Der Anmelder könnte also das einheitliche Patentgericht nur für sehr starke Patente auswählen und daher alle anderen Patentanmeldungen und Patente ausoptieren.

Die Entscheidung zwischen der automatischen Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts oder einem Opt-Out Antrag

Die Entscheidung zwischen der automatischen Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts oder einem Opt-Out in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte kann auch auf Grundlage der verschiedenen Gerichtskosten getroffen werden.

Die Entscheidung kann auch auf Grundlage der Tatsache getroffen werden, dass der Opt-Out rückgängig gemacht werden kann. Nach einem Opt-Out ist ein Opt-In möglich. Dann ist jedoch kein weiterer Opt-Out möglich.

Wann ist das einheitliche Patentgericht zuständig?

Wenn sich der Anmelder für die Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts entscheidet, muss nichts getan werden.

Wenn sich der Anmelder für die Zuständigkeit der nationalen Gerichte entscheidet, muss ein Opt-Out Antrag gestellt werden. 

Bitte teilen Sie uns für all Ihre EP Patentanmeldungen und EP Patente mit, welches Gerichtssystem Sie wünschen. Für die Fälle, in denen sich der Anmelder für einen Opt-Out entscheidet, sollte dieser Antrag gestellt werden, wenn die sog. Sunrise Period kurz vor dem Beginn des einheitlichen Patentgerichts startet.

Der Grund ist, dass der Opt-Out nicht mehr möglich ist, wenn bereits Verfahren vor dem einheitlichen Patentgericht begonnen haben.

Wann geht es los?

Momentan gibt es noch keinen festen Startzeitpunkt für das einheitliche Patentgericht und das Einheitspatent. Wir erwarten den Start des neuen Systems im ersten Halbjahr 2023. Der Beginn der Sunrise Period für die Opt-Outs ist drei bis vier Monate vor dem Startzeitpunkt des einheitlichen Patentgerichts und Einheitspatents, also möglicherweise im Dezember 2022 oder im Januar 2023.

Es ist Zeit Ihr EP Patentportfolio auf das Einheitspatent und das einheitliche Patentgericht vorzubereiten!

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Dr.-Ing. Sophie Ertl

Partnerin

Patentanwältin

European Patent Attorney

Vertreterin vor dem UPC

Diplom-Ingenieurin Maschinenbau