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Compliance-widriger Veranstaltungsort In Der Pharmaindustrie – Maiwald

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Compliance-widriger Veranstaltungsort in der Pharmaindustrie

Zum 1. Januar 2021 hat der Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V. (FSA) seinen Kodex für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten, Apothekern und anderen Angehörigen medizinischer Fachkreise bzgl. der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen (§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise) geändert. Nunmehr ist ausdrücklich geregelt, dass auch die finanzielle Unterstützung externer Veranstaltungen unzulässig sein kann, wenn der Tagungsort nicht nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt wurde. Bereits in der Vergangenheit galt dies für die Tagungsstätte der Fortbildungsveranstaltung: Auch diese muss allein aus sachlichen Gründen ausgewählt werden.

Außerdem kommt es seit Anfang dieses Jahres nach einer Änderung der Leitlinien des Vorstands des FSA (Ziffern 12 und 12a) für die Beurteilung, ob die Auswahl allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgte und keine prägende Anreizwirkung vorliegt, darauf an, wie die breite Öffentlichkeit Tagungsstätte und –ort beurteilt.

Sachliche Gesichtspunkte liegen in der Regel bei hohem Freizeit-, bei bekanntem Unterhaltungswert oder auch bei Extravaganz von Tagungsstätte bzw. Tagungsort nicht vor, stattdessen ist in diesem Fall von einer „Anreizwirkung“ auszugehen

In einer am 15. Januar 2021 veröffentlichten Entscheidung hat die Schiedsstelle des FSA jetzt eine Anreizwirkung verneint, da im konkreten Fall der Kontakt der Teilnehmer mit den Elementen oder Einrichtungen der Tagungsstätte, die ggf. einen sachfremden Anreiz bilden könnten, „weitestgehend minimiert“ war. Nach Auffassung der Schiedsstelle kam es dabei entscheidend darauf an, dass die Teilnehmer rein tatsächlich mit der „Erlebniswelt“, in der sich die Tagungsstätte befand, nicht oder allenfalls geringfügig in Berührung kamen.

Gleichzeitig wies die Schiedsstelle darauf hin, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die erwähnten Ziffern 12 und 12a der Leitlinien (also die Beurteilung anhand der Auffassung der breiten Öffentlichkeit) noch nicht anzuwenden waren. Es bleibt deshalb offen, ob in diesem Fall die Entscheidung anders ausgefallen wäre.

Mitgliedsunternehmen des FSA sollten deshalb bei allen Einladungen zu berufsbezogenen wissenschaftlichen (Fortbildungs-)Veranstaltungen und dem Sponsoring solcher Veranstaltungen prüfen, wie Dritte, die nicht zu den angesprochenen Fachkreisen gehören, Tagungsstätte und –ort beurteilen würden.

https://www.fsa-pharma.de/site/assets/files/62548/2020-09-07_kodex_fachkreise_leitlinien_neu.pdf

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Autoren

Elke Wurster

Partner

Rechtsanwältin

Maîtrise en droit international

Zertifizierter Compliance Officer (Univ.)