Artikel aus dem Maiwald Blog

Alle Einträge ansehen

Das neue Infektionsschutzgesetz und § 13 Patentgesetz – Enteignung durch Benutzungsanordnung?

Das neue Infektionsschutzgesetz – IfSG – (in Kraft seit 27. März 2020) sieht unter anderem vor, dass das Bundesgesundheitsministerium – zunächst bis zum 31. März 2021 befristet – ermächtigt wird, sog. Benutzungsanordnungen gem. § 13 PatG zu erlassen, für den Fall, dass der Bundestag (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, wie aktuell aufgrund der Covid-19-Pandemie.

Die bisher wenig beachtete Regelung des § 13 PatG gilt für nationale und europäische Patente (Art. 2 Abs. 2, 64 EPÜ), Gebrauchsmuster (§ 13 Abs. 3 GebrMG) und Schutzzertifikate (§ 16a Abs. 2 PatG) und entspricht den Vorgaben von Art. 31 TRIPS. Darüber hinaus steht die Regelung in engem Zusammenhang zur Regelung der Zwangslizenz gem. § 24 PatG.

Nach dem Wortlaut von § 13 PatG tritt „die Wirkung des Patents insoweit nicht ein als die Bundesregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll“.

Diese Benutzungsanordnungen können sich auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 4, 5 IfSG n.F. iVm § 13 Abs. 1 PatG genannten Produkte beziehen, wie z.B. Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung. Der Wortlaut von § 13 PatG und § 5 Abs. 2 Nr. 5 IfSG n.F. deutet daraufhin, dass auch Verfahrenspatente erfasst sind.

Eine faktische Enteignung einer Vielzahl von Patenten im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG steht jedoch nicht zu befürchten. Zum einen beschränkt sich die Wirkung der Benutzungsanordnung auf die Aufhebung der Verbietungsrechte, d.h. der Patentinhaber und andere Berechtigte (z.B. Lizenznehmer) behalten ihre Nutzungsrechte. Zum anderen besteht das gem. § 13 PatG eingeräumte Benutzungsrecht ausschließlich zugunsten der anordnenden Behörde, kann allerdings auf Dritte übertragen werden. Eine Nutzung für eigene kommerzielle Zwecke durch so berechtigte Dritte würde dem Zweck zuwiderlaufen und ist damit ausgeschlossen. Darüber hinaus müssen Dritte auch die regulatorischen Anforderungen für z.B. Arzneimittel und Medizinprodukte erfüllen, d.h. Zulassungsverfahren oder Konformitätbewertungsverfahren durchführen. Weiterhin erhält der Patentinhaber nach § 13 Abs. 3 PatG eine „angemessene Vergütung“. Darüber hinaus können sowohl die Benutzungsanordnung als auch die Festsetzung der Höhe der Entschädigung angefochten werden (vgl. § 13 Abs. 2, 3 S. 2 PatG).

Es bleibt somit abzuwarten, ob das Bundesgesundheitsministerium überhaupt Gebrauch von der Möglichkeit zum Erlass einer Benutzungsanordnung machen wird.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

Kontakt aufnehmen

Autoren

Dr. Christian Meyer

Partner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Vertreter vor dem UPC