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EPA: Nennung von Künstlicher Intelligenz als Erfinder nicht möglich

In zwei Entscheidungen vom 27.01.2020 (zu EP 3 563 896 A1 und EP 3 564 144 A1) hat die Eingangsstelle des Europäischen Patentamts (EPA) zwei Patentanmeldungen zurückgewiesen, in denen ein KI-Programm (DABUS) als einziger Erfinder genannt wurde.

Nach Auffassung der Anmelder habe die KI zuerst die „Neuheit ihrer eigenen Idee entdeckt, bevor es eine natürliche Person tat“. Mit der Nennung der KI als Erfinder käme die Anerkennung der erfinderischen Leistung den Entwicklern der KI zu. Zweck der Erfindernennung sei die korrekte Information der Öffentlichkeit, welche für den Fall, dass eine natürliche Person anstelle der KI genannt werden würde, irregeführt werden würde. Dies widerspräche auch den Anforderungen des nationalen Rechts. Würde man es nicht gestatten, KI als Erfinder zu nennen, wären KI-Erfindungen nicht patentierbar. Zudem habe der Anmelder als Besitzer der KI das Recht auf das Patent erlangt.

Nach Auffassung der Eingangsstelle erfüllt die Benennung der KI als Erfinder nicht die Erfordernisse von Art. 81 und Regel 19(1) EPÜ. Das Recht auf Nennung als Erfinder sei zuvorderst ein Persönlichkeitsrecht, welches nur natürlichen Personen zukommen kann. In den Travaux Préparatoires zum EPÜ und einigen Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA wird der Erfinder kontinuierlich als „natürliche Person“ bezeichnet. Juristischen Personen sei es ebenfalls verwehrt, als Erfinder genannt zu werden, obwohl dies in den Verhandlungen zum EPÜ thematisiert wurde. Dies müsse umso mehr für eine KI gelten, die eine Sache darstellt und somit keinerlei Rechte haben und insbesondere keinerlei „Besitzrechte“ an der Erfindung haben kann. Zudem müsse die Frage der Erfindernennung und der Patentierbarkeit streng getrennt werden. Falls es Zweifel an der Richtigkeit der Erfindernennung gäbe, weil etwa statt einer natürlichen Person eine KI der Erfinder ist, müssten diese von den nationalen Gerichten geklärt werden.

Da der Anmelder nicht bereit war, die Erfindernennung zu korrigieren, wies die Eingangsstelle nach mündlicher Verhandlung die Anmeldungen zurück. Gegen die Zurückweisung wurde mittlerweile Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidungen der Eingangsstelle des EPA im Volltext:
https://register.epo.org/application?documentId=E4B63SD62191498&number=EP18275163&lng=en&npl=false
https://register.epo.org/application?documentId=E4B63OBI2076498&number=EP18275174&lng=en&npl=false

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Dr. Felix Schröter

Associate

Patentanwalt

European Patent Attorney

M.Sc. Chemie

Dr. Stefanie Parchmann

Partnerin

Patentanwältin

European Patent Attorney

Diplom-Chemikerin