Seit Mai 2020 sind Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte und Verfallsverfahren wegen Nicht-Benutzung jetzt auch beim DPMA möglich.
Bisher mussten solche Verfahren vor den Zivilgerichten geführt werden. Aufgrund der Modernisierung des Markengesetzes besteht künftig ein Wahlrecht, ob solche Verfahren vor dem Amt oder vor einem Zivilgericht bestritten werden sollen. Verglichen mit Verfahren bei Gericht fallen im Amtsverfahren unter Umständen niedrigere Gebühren an. Da die Prüfer beim DPMA aufgrund ihrer Erfahrungen mit Widersprüchen im Grunde schon immer mit den gleichen Fragestellungen konfrontiert waren, ist davon auszugehen, dass hier ein vergleichbares hohes Niveau an Sachkenntnis erwartet werden kann wie bei den Gerichten.
Welchem Verfahren der Vorzug zu geben ist, dürfte deshalb von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen. In jedem Fall ist die Erweiterung der Möglichkeiten für Rechteinhaber zu begrüßen.