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OLG Karlsruhe: Zur Ausschlussfrist des § 16 Abs. 2 ArbEG

Mit Urteil vom 24. Juni 2020 (Az. 6 U 59/19 – „Zündlanze“) hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass es sich bei § 16 Abs. 2 ArbEG um eine Ausschlussfrist handelt (die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Der Kläger war ehemals bei der Beklagten als Entwicklungsingenieur angestellt und nahm diese auf hälftige Übertragung eines Patents auf der Grundlage des Arbeitnehmererfinderrechts in Anspruch.

Mit E-Mail vom 29. März 2016 hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass das Patent nach sechs Jahren nicht mehr weiter aufrechterhalten werde. Der Kläger hatte der Beklagten daraufhin erstmals mit Brief vom 28. Juli 2016 mitgeteilt, dass er das Patent nach Ablauf der sechs Jahre in Anspruch nehme. Mit weiterer E-Mail vom 24. Mai 2017 hatte die Beklagte den Kläger ferner darauf hingewiesen, dass sie das Patent nicht freigeben könne, da das Patent weitergenutzt werde.

Urteil

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz stellte das OLG Karlsruhe fest, dass der Kläger nach Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 2 ArbEG nicht mehr die Übertragung des Anteils am Patent verlangen konnte. Die durch den Zugang der E-Mail vom 29. März 2016 ausgelöste Frist von drei Monaten, binnen derer der Kläger die Übertragung verlangen konnte, war bereits zum Zeitpunkt des frühesten vorgetragenen Übertragungsverlangens (am 28. Juli 2016) abgelaufen.

Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Karlsruhe nach umfassender Abwägung im Wege der teleologischen Auslegung, wobei das OLG Karlsruhe insbesondere auf das Bedürfnis hinwies, durch die Setzung kurzer Fristen eine schnelle Klärung der Rechtsbeziehungen über Arbeitnehmererfindungen zu erzielen (BT-Drs. II / 1648,16). Dieses Ziel sei nur dann erreichbar, wenn die an eine bestimmte Erklärung der Aufgabeabsicht anknüpfende Möglichkeit, die Übertragung zu verlangen, nicht nur für einen Zeitraum von (mindestens) drei Monaten gewährt werde, sondern auch danach ausgeschlossen sei. Andernfalls wäre der Arbeitgeber dauerhaft der Übertragungsoption des Arbeitnehmers ausgesetzt, sofern sich der Arbeitgeber nach Mitteilung der Aufgabeabsicht doch noch zur Aufrechterhaltung entschließe.

Anmerkung

Diese Auffassung entspricht auch der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu befürworten, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Übertragung des Schutzrechts mit dem ungenutzten Verstreichen der Frist gemäß § 16 Abs. 2 ArbEG entfällt.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Tobias Matschke

Principal

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz