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Prozessuale Waffengleichheit Im Verfügungsverfahren – Tod Der Schubladenverfügung – Maiwald

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Prozessuale Waffengleichheit im Verfügungsverfahren – Tod der Schubladenverfügung

Am 27. Juli 2020 hat das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung zu Einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt, dass die in früheren Urteilen aufgestellten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit im Presse- und Äußerungsrecht auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts gelten (BVerfG, Beschl. v. 27.7.2020 – 1 BvR 1379/20). Maßgeblich geht es hierbei um den Erlass von Verfügungen ohne Beteiligung des Antragsgegners.

Sachverhalt

In dem hier zugrundeliegenden Verfahren wurde nach einer erfolglosen Abmahnung eine Einstweilige Verfügung aufgrund von Vorschriften des UWG und MPG beantragt. Der Antrag wurde nach einem telefonischen Hinweis des angerufenen Gerichts vom Antragsteller ergänzt und sodann vom Gericht erlassen. Der Antragsgegner war an dem Verfahren vor Erlass der Verfügung nicht beteiligt.

Urteil

Das BVerfG sah hier zwei Verfahrensfehler. So sei das Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung nicht mit dem späteren Verfügungsantrag identisch gewesen. Außerdem verstoße es gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, wenn das Gericht dem Antragsteller gerichtliche Hinweise gebe, ohne den Antragsgegner davon in Kenntnis zu setzen.

Praktische Auswirkungen

Welche praktischen Auswirkungen dieser Beschluss haben wird, bleibt abzuwarten. So sehen der BGH und das BVerfG den Erlass einstweiliger Verfügungen ohne Beteiligung des Antragsgegners seit langem sehr kritisch. Erstinstanzliche Gerichte verweisen dagegen oft darauf, dass sie regelmäßig die Interessen des Antragsgegners durch hohe Anforderungen an den Erlass von Verfügungen wahren und die pragmatische Erledigung von Verfügungsanträgen im Interesse aller Beteiligten sei. Als Antragsteller wird man künftig trotzdem gut beraten sein, dem Verfügungsantrag eine mögliche Stellungnahme des Antragsgegners beizulegen und den Antrag deckungsgleich mit der vorherigen Abmahnung zu halten.  

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Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz