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UWG n.F. – E-Mail-Werbung und fliegender Gerichtsstand

In einem ungewohnt offen ausgetragenen Konflikt zwischen dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf hinsichtlich der Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG (vgl. die Beiträge hierzu vom 25. Februar 2021 und 24. Juni 2021) scheint sich das Oberlandesgericht nun doch der Auffassung des Landgericht Düsseldorf anzuschließen, und bejaht – zumindest im konkreten Fall – eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift fallen (Urteil v. 27. Januar 2022, Az. 20 U 105/21).

Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf seine örtliche Zuständigkeit bejaht und den Antragsgegnern untersagt, im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken des Wettbewerbs an Dritte per E-Mail Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers / -maklers ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung oder wenn dies nach dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG nicht als unzumutbare Belästigung anzusehen ist zu versenden. Das Landgericht Düsseldorf sah seine Zuständigkeit insbesondere nicht nach § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht an ein wettbewerbswidriges Verhalten im elektronischen Rechtsverkehr oder Telemedien anknüpfe, sondern an die Belästigung durch die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die zulässige Berufung wurde durch das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend führt das Oberlandesgericht zur Zuständigkeit unter Verweis auf die unklare Legaldefinition des Begriffs „Telemedien“ des § 1 TMG und der Gesetzesbegründung zum Elektronischen-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (BT-Drs. 16/3078, 13) aus, dass Werbe-Mails zwar als Telemediendienst anzusehen sind. Ungeachtet dessen, dass im Streitfall keine Zuwiderhandlung in Telemedien, sondern durch Telemedien erfolgt sei, äußerte das Oberlandesgerichts auch Zweifel, ob dieses Telemedium überhaupt von der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Nr. 1 UWG erfasst ist. E-Mails seien, anders als beispielsweise Online-Angebote, die von jedermann und überall abgerufen werden können, regelmäßig nur an einen bestimmten Empfängerkreis gerichtet, ohne, dass für diesen erkennbar sei, an welche anderen Empfänger sich diese richtet, sodass den potentiellen Antragstellern von vornherein auch nicht eine Vielzahl an Gerichtsständen offensteht. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedenfalls eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ im Sinne von§ 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG fallen.

Fazit:

Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG ist weiterhin umstritten. Mit der vorliegenden Entscheidung hat die einschränkende Lesart des § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG durch das Landgericht Düsseldorf zumindest im konkreten Fall auch Zustimmung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefunden. In der Praxis ergibt sich hieraus trotz der Gesetzesänderung ein weiterer Anwendungsfall für die Auswahl eines für den Antragsteller vermeintlich günstigen Gerichtsstandortes (sog. fliegender Gerichtsstand). Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Instanzgerichte diesem Verständnis der Vorschrift anschließen werden.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Dr. Christian Meyer

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Vertreter vor dem UPC