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Verwechslungsgefahr einmal anders – Haferghurt und OATGURT

Das Bundespatentgericht hat bestätigt, dass Verwechslungsgefahr auch dann vorliegen kann, wenn die Zeichen zwar offensichtlich unterschiedlich sind, der Verbraucher aber aus bestimmten Gründen dennoch beide Zeichen demselben Inhaber zuordnet (BPatG, Beschluss vom 12.8.2021, 30 W (pat) 569/20, – Haferghurt/OATGURT).

Sachverhalt

Das BPatG hatte über einen Widerspruch aus der Marken „OATGURT“ für Getränke auf Haferbasis und Joghurtersatz aus Hafer gegen die Marke „Haferghurt“ für Getränke und Lebensmittel aus Hafer zu entscheiden.

Entscheidung

Das BPatG fand, dass zwischen den Zeichen „OATGURT“ und „Haferghurt“ keine unmittelbare klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Zeichenähnlichkeit bestehe. Allerdings liege hier statt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens vor. Denn der Verbraucher kennen die deutsche Bedeutung „Hafer“ des englischen Wortes „OAT“. Die Vorsilbe der beiden Zeichen hatte damit jeweils die gleiche Bedeutung. Auch waren die Zeichen gleich gebildet, nämlich aus der Vorsilbe „Hafer/OAT-“ und der Nachsilbe „ -GURT“ bzw. „-ghurt“. Der Verbraucher werde daher, auch wenn er die Unterschiede der Zeichen erkenne, davon ausgehen, es handle sich um unterschiedliche Marken desselben Inhabers.

Fazit

Die Entscheidung überzeugt. Der Verbraucher „kann gar nicht anders“ als davon auszugehen, „OATGURT“ sei das für den englischsprachigen Markt und „Haferghurt“ das für den deutschsprachigen Markt bestimmte Produkt desselben Herstellers.

Die Entscheidung ist nicht überraschend. Ihre praktischen Auswirkungen werden aber häufig bei der Recherche im Vorfeld einer Anmeldung unterschätzt. Denn um sicherzugehen, sollten bei einer solchen Recherche auch mögliche Übersetzungen des ausgewählten Zeichens recherchiert werden, selbst wenn es sich dabei um ein Kunstwort handelt, das so tatsächlich gar nicht übersetzt werden kann.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz